Zollbestimmungen
Februar 23, 2008
Wenn man nicht nur Urlaub in Japan machen möchte, ist es notwendig, sich im Klaren zu sein, was man alles einpacken muss. Und schon beim Koffer packen sollte man sich über die Zollbestimmungen in Japan informiert haben. Die findet man natürlich wieder auf der Seite der Japanischen Botschaft, aber die wichtigsten habe ich hier nochmal zusammengetragen.
Grundsätzlich ist Gepäck (Kleidung, Toilettenartikel u.A.), das für den Eigenbedarf bestimmt ist, zollfrei. Dabei gibt es allerdings ein paar Höchstgrenzen, nämlich:
- alkoholhaltige Getränke: 3 Flaschen (pro Flasche etwa 760ml)
-Tabak: 500g (entspricht 100 Zigarren oder 400 Zigarretten)
-Parfum: 2 Unzen (zwischen 57 und 59 ml, da hab’ ich verschiedene Umrechnungen gefunden)
- Geschenke: im Wert von höchstens 200 000 ¥ (~1200 €). Dabei sind Produkte, die weniger als 10 000 ¥ (~62 €) kosten, grundsätzlich zollfrei und werden gar nicht zu den 200 000 gerechnet
Außerdem gibt es noch Waren, bei denen das Mitführen beschränkt ist. Das sind
-Pflanzen und Tiere müssen vor der Zollerklärung einer Quarantäneprüfung unterzogen werden.
-Arzneimittel je nach Anwendung (innerlich: zur Verwendung innerhalb 2 Monaten; äußerlich: 24 Stück; Kosmetikartikel: 24 Stück)
-Jagdflinten, Luftgewehre oder Schwerter dürfen nicht ohne Genehmigung nach Japan gebracht werden
Jetzt noch eine Übersicht über verbotene Waren, die also auf keinen Fall im Koffer sein sollten
-Rauschgifte und stimulierende Mittel, insbesondere Opium, und Geräte für Opiumrauchen (dazu zählen auch Vicks Inhalationsapparate und Sudahed), Psychopharmakon (außer sie sind durch das Ministerium für Gesundheit und Arbeit freigegeben)
-Feuerwaffen (also Gewehre, Pistolen, Maschinengewehre etc.), Munition und Pistolenteile
-unzüchtiges oder unmoralisches Material, d.h. Pornographie, in Form von Büchern, Gemälden, Schnitzereien o.Ä. - also Vorsicht mit Hentai-DVDs ^.~
-Waren, die gegen Patentrecht, Muster und Warenzeichen, Urheberrecht o.Ä. oder gegen Layouts von Integralschaltungen (integrated circuits) verstoßen (wer mit sowas zu tun hat, wird schon wissen, was damit gemeint ist)
-Falschgeld, Falschwertpapiere und imitierte Münzen, Banknoten und Wertpapiere
-Zum Thema Geld sollte ich noch sagen, dass es laut der Botschaftsseite zwar keine Obergrenze gibt, aber dass man Beträge oberhalb von 1 000 000 ¥ (~ 6300 €) oder Edelmetall mit mehr als 1 kg Gesamtgewicht beim Zollamt angeben muss.
Ja, das war jetzt zwar alles sehr nützlich, aber ein paar Fragen bleiben wahrscheinlich doch noch offen. Seid vorsichtig, wenn ihr Parfum verschenken möchtet. Dann ist es vielleicht möglich, dass ihr mehr als die zwei Unzen mitführen dürft, aber vielleicht auch nicht. Fragt in diesem Fall besser direkt bei den netten Leuten von der Botschaft oder eurer zuständigen Konsularvertretung nach.
Und lasst euch nicht irritieren von der Beschränkung auf Kosmetikartikel (siehe Arzneimittel). Insofern es sich um vertretbare Mengen an Makeup o.Ä. handelt, fällt das unter die Kategorie Toilettenartikel und braucht nicht verzollt werden.
Ich hoffe, damit konnte ich einige Fragen klären. Wenn nicht, könnt ihr mir gern eine Mail schreiben. Zum Thema Flug- und Handgepäck wird es später noch einen Beitrag geben. Bis dahin, habt Geduld mit mir.
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